Gesetzliche Regelungen für die Ausübung von Psychotherapie

Wer darf eigentlich was?


Zulassung zur Behandlung durch Behörden

Ich selbst bin seit 1997 Diplom-Psychologe, wurde erstmalig 2008 vom Main-Taunus-Kreis zur Ausübung der Heilkunde im Bereich Psychotherapie nach dem HPG zugelassen.
Seit 2018 Approbation als Psychologischer Psychotherapeut durch die Regierung von Oberbayern.

Mein Eintrag ins Arztregister lautet LANR 8953746.

Ich verfüge über eine abgeschlossene, mehrjährige,  tiefenpsychologisch fundierte Ausbildung. Darüber hinaus verfüge ich über eine Reihe von Fortbildungen in weiteren Therapieverfahren, um mit einer größeren Vielfalt auf Ihre spezielle Situation eingehen zu können.
Damit darf ich für gesetzlich und privat versicherte Menschen psychotherapeutische Behandlung anbieten.

Psychotherapeutengesetz

In dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Psychotherapeuten festgelegt. Die Titel Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sind gesetzlich geschützt und heißen Approbation. Nur wer über die entsprechende Ausbildung verfügt, darf sich so nennen. Meine Ausbildung zum Psychotherapeuten dauerte fast 5 Jahre und wurde an einem staatlich anerkannten Ausbildungsinstitut, der ZIST Akademie für Psychotherapie  in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert.

Approbation

Wenn ein Psychotherapeut über eine im PsychThG geregelte abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren verfügt, kann er die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten neben den Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefen- psychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) ggf. auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der approbierte Psychotherapeut wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines Bundeslandes. Die Psychotherapeuten unterliegen dann der Berufsordnung und -aufsicht der jeweiligen Kammer.

Arztregister-Eintrag

Die Arzt- und Psychotherapeuten-Register werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Aufnahme setzt die Approbation und den so genannten Fachkundenachweis voraus: Der Psychotherapeut muss belegen, dass er Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert hat. Der Arztregister-Eintrag berechtigt zur Abrechnung mit der Beihilfe und wird von vielen privaten Versicherungen verlangt. Mein Eintrag im Arztregister ist LANR 8953746.

Kassenzulassung

Die Kassenzulassung ermöglicht den Psychotherapeuten die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Patienten benötigen dann nur Ihre Chipkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und die durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung.

Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeuten innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Die so genannte Bedarfsplanung, die die Zahl der Kassenpsychotherapeuten festlegt, wird von den kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt.

Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz

Voraussetzung für diese Zulassung ist eine vom Gesundheitsamt verliehene Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, manchmal auch beschränkt auf Psychotherapie (§ 1 HPG). Leider sagt diese Erlaubniserteilung wenig über die zugrunde liegende Ausbildung aus. Auch andere Berufsgruppen wie z.B. Sozialpädagogen, Heilpraktiker oder sogar Ungelernte können mit dieser Erlaubnis praktizieren.

Die Gesundheitsämter handhaben die Erteilung der Berufszulassung nach dem HPG unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher unbedingt nachzufragen, welche Ausbildung der Erlaubnis zugrunde liegt.

Berufshaftpflicht

Psychologen und Psychotherapeuten benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung zum Schutz der Klienten, als auch der eigenen Existenz. Selbstverständlich verfüge ich über einen entsprechenden Versicherungsschutz.